(I-1) Verbot von Zwangsarbeit
- Die Lieferant:innen dürfen keine Arbeitskräfte einsetzen, die durch Nötigung, Inhaftierung, unmenschliche Gefängnisarbeit, Sklaverei oder Menschenhandel gewonnen wurden.
- Die Lieferant:innen schützen das Recht aller Arbeitnehmenden, ihren Arbeitsplatz zu verlassen oder ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, und zwingen sie nicht zur Arbeit.
- Die Lieferanten dürfen keine Personen durch Einschüchterung, Nötigung, Entführung oder Betrug befördern, verstecken, anwerben, versetzen oder einstellen.
- Die Lieferant:innen dürfen Arbeitnehmende nicht ausbeuten, indem sie von ihnen Gebühren für die Beschäftigung verlangen. Außerdem dürfen die Lieferant:innen die Arbeitnehmenden nicht zur Arbeit zwingen, indem sie solche Gebühren als Schulden verwenden.
- Bei der Einstellung von ausländischen Arbeitnehmenden sind die Lieferant:innen verpflichtet ihnen Arbeitsverträge auszuhändigen, in denen die Arbeitsbedingungen in Sprachen beschrieben sind, die sie verstehen, bevor sie ihr Heimatland verlassen. Die Lieferant:innen dürfen ausländische Arbeitnehmende nicht daran hindern, ihre eigenen, von der Regierung ausgestellten Ausweise, Pässe, Visa, Arbeitserlaubnisse oder Einwanderungsgenehmigungen zu benutzen (es sei denn, das Gesetz schreibt vor, dass Nicht-Arbeitnehmende im Besitz solcher Dokumente sein müssen), z. B. durch Verheimlichung oder Beschlagnahme. Darüber hinaus dürfen die Lieferant:innen den Arbeitnehmenden keine unangemessenen Beschränkungen beim Betreten oder Verlassen der Einrichtungen oder bei der Bewegung innerhalb der Einrichtungen auferlegen.
Unter Zwangsarbeit versteht man Arbeit, die eine Person unter Androhung von Strafe und gegen ihren freien Willen (unfreiwillig) verrichtet.
(I-2) Verbot der unmenschlichen Behandlung
- Die Lieferant:innen respektieren die Menschenrechte der Arbeitnehmenden und setzen sie keiner unmenschlichen Behandlung aus, wie z. B. psychische oder physische Misshandlung, Nötigung, Belästigung oder andere Handlungen, die möglicherweise eine unmenschliche Behandlung darstellen könnten.
- Die Lieferant:innen sind verpflichtet Einrichtungen zur Aufbewahrung von persönlichen Gegenständen und Wertsachen sowie einen angemessenen persönlichen Raum für das ordnungsgemäße Betreten und Verlassen der Einrichtungen sicherzustellen.
- Die Lieferant:innen formulieren Disziplinarmaßnahmen für die betroffenen Parteien und Verfahren als Reaktion auf Vorfälle. Gleichzeitig richten die Lieferant:innen ein internes Hinweisgeber:innen-System (Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden) ein, informieren die Arbeitnehmenden über dessen Existenz und betreiben dieses System, um den aktuellen Stand der unmenschlichen Behandlung zu verfolgen.
Psychische Misshandlung bedeutet, das geistige oder emotionale Wohlbefinden anderer zu beeinträchtigen, indem ihnen psychische Gewalt angetan wird, z. B. durch Belästigung, Ignorieren oder eine Ausdrucksweise, die das Selbstwertgefühl der Betroffenen verletzt.
Physische Misshandlung bezieht sich auf physische Gewalt oder Arbeit in rauer physischer Umgebung.
Nötigung bedeutet, jemanden zu zwingen, Überstunden zu machen oder Handlungen zu begehen, die er nicht will, z. B. durch Bedrohung.
Belästigung bedeutet, dass jemandem Unbehagen bereitet wird, indem er belästigt oder schikaniert wird, und umfasst sexuelle Belästigung, Belästigung aus Machtgründen, Belästigung im Zusammenhang mit der Mutterschaft usw. Im Einzelnen handelt es sich um sexuell unangemessenes Verhalten, sexuellen Missbrauch, körperliche Züchtigung, psychische oder physische Unterdrückung, Beschimpfungen und die Verweigerung von Ausrüstungen für den grundlegenden körperlichen Komfort (Möbel usw.).
(I-3) Verbot von Kinderarbeit und Rücksichtnahme auf junge Arbeitnehmende
- Die Lieferant:innen dürfen keine Kinder beschäftigen, die das Mindestarbeitsalter unterschreiten.
- Die Lieferant:innen dürfen junge Arbeitnehmende unter 18 Jahren nicht zu gefährlichen Arbeiten heranziehen, die ihre Gesundheit oder Sicherheit beeinträchtigen könnten, wie etwa Nachtschichten oder Überstunden.
- Wenn Kinderarbeit festgestellt wird, sind die Lieferant:innen verpflichtet Verbesserungspläne oder Programme zur Unterstützung vorzulegen.
Kinderarbeit kann die intellektuelle, körperliche, soziale oder moralische Entwicklung junger Menschen beeinträchtigen, je nach den Merkmalen und der Ausführung der Arbeit. Konkret handelt es sich um Tätigkeiten oder Arbeiten, die die Bildungschancen und die gesunde Entwicklung von Kindern beeinträchtigen, indem sie ihnen den Schulbesuch unmöglich machen, sie zwingen, die Schule abzubrechen, oder sie zwingen, sowohl zu arbeiten als auch zu lernen.
Nach dem ILO-Übereinkommen Nr. 138 (1973) darf das Mindestalter für die Aufnahme einer Beschäftigung oder eines Arbeitsverhältnisses nicht unter dem Alter liegen, in dem die Schulpflicht erfüllt wird, und auf keinen Fall unter 15 Jahren (in Entwicklungsländern, in denen die Wirtschafts- und Bildungseinrichtungen unterentwickelt sind, kann das Mindestalter für die Aufnahme einer Beschäftigung als Übergangsmaßnahme auf 14 Jahre festgelegt werden). Das Alter, in dem Jugendliche eine Arbeit aufnehmen können, hängt auch von der Art der Arbeit ab. Für gefährliche Arbeiten müssen alle Länder ein Mindestalter von 18 Jahren festlegen. Unter den folgenden Bedingungen können Kinder jedoch bereits ab 16 Jahren eine solche Arbeit verrichten.
- Die Verhandlungen zwischen den einheimischen Arbeits- und Managementorganisationen wurden im Vorfeld geführt,
- die Sicherheit, die Gesundheit und die Sittlichkeit der Kinder werden angemessen geschützt, UND
- die Arbeitnehmenden haben eine angemessene und spezifische allgemeine oder berufliche Bildung in dem Bereich, in dem sie arbeiten werden, erhalten.
Gefährliche Arbeiten beziehen sich auf die folgenden Kategorien von Arbeiten.
- Arbeit, bei der Kinder körperlichem, psychischem oder sexuellem Missbrauch ausgesetzt sind
- Arbeiten unter der Erde, unter Wasser, in gefährlichen Höhen oder in engen Räumen
- Arbeiten mit gefährlichen Maschinen, Geräten oder Werkzeugen sowie Arbeiten, die die manuelle Handhabung oder den Transport von schweren Gegenständen beinhalten
- Arbeit in ungesunden Umgebungen (z. B. Umgebungen, in denen Kinder gefährlichen Stoffen, Faktoren, Prozessen oder sogar Temperaturen, Lärmpegeln oder Vibrationen ausgesetzt sind, die ihrer Gesundheit schaden könnten)
- Arbeit unter besonders harten Bedingungen, z. B. lange Arbeitszeiten, Nachtarbeit oder Arbeit, bei der Kinder unrechtmäßig in den Räumlichkeiten des Nutzers festgehalten werden
(I-4) Verbot der Diskriminierung
- In Bezug auf Löhne, Beförderungen, Vergütungen, Einstellungen und Beschäftigungspraktiken dürfen Lieferant:innen keine Handlungen vornehmen, die möglicherweise zu einer Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität oder Geschlechtsausdruck, ethnischer Zugehörigkeit oder Nationalität, Behinderung, Schwangerschaft, Religion, Parteizugehörigkeit oder politischer Meinung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, militärischer Erfahrung, geschützten genetischen Informationen oder Heiratsgeschichte führen könnten.
- Die Lieferant:innen berücksichtigen in angemessener Weise die Wünsche der Arbeitnehmenden in Bezug auf religiöse Bräuche, sofern diese nicht das das Gemeinwohl oder soziale Normen beeinträchtigen.
- Die Lieferant:innen stellen sicher, dass Gesundheitsuntersuchungen und Schwangerschaftstests die Chancengleichheit und die Fairness bei der Behandlung nicht beeinträchtigen.
- Die Lieferant:innen berücksichtigen länder- oder regionalspezifische Probleme, wie z. B. das Burakumin-Problem in Japan, angemessen.
(I-5) Angemessene Löhne und Zulagen
- Die Lieferant:innen halten alle geltenden Gesetze bezüglich der Entlohnung (einschließlich Mindestlohn, Überstundenvergütung und gesetzlich vorgeschriebener Zuschläge und Lohnabschläge) der Arbeitnehmenden ein. Außerdem sind die Lieferant:innen verpflichtet darauf zu achten, dass die Löhne so hoch sind, dass sie den Lebensbedarf decken (existenzsichernder Lohn).
Der Mindestlohn bezieht sich auf den niedrigsten Lohn, der in den lohnbezogenen Gesetzen der einzelnen Länder festgelegt ist. Dieser muss den Arbeitnehmenden gemäß den Gesetzen des jeweiligen Landes zum richtigen Zeitpunkt und ohne Verzögerung gezahlt werden.
Unter einem existenzsichernden Lohn versteht man ein Lohnniveau, das den Bedürfnissen der Arbeitnehmenden und ihrer Familien entspricht, ihnen ein soziales Leben ermöglicht und ihnen Würde verleiht, in Übereinstimmung mit internationalen Standards.
Unzulässige Lohnkürzungen beziehen sich auf Lohnkürzungen, die gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Dazu gehört jedoch nicht die Nichtzahlung von Löhnen für nicht geleistete Arbeitsstunden, weil ein:e Arbeitnehmer:in zu spät kam oder abwesend war.
Bei der Auszahlung der Vergütung stellen die Lieferant:innen auch Lohnabrechnungen aus, die Informationen enthalten, die es den Arbeitnehmenden ermöglichen, die Richtigkeit ihrer Zahlung zu bestätigen.
(I-6) Regulierung der Arbeitszeiten
- Die Lieferant:innen dürfen nicht zulassen, dass die Arbeitnehmenden über die in ihrem Arbeitsgebiet gesetzlich festgelegten Grenzen hinaus arbeiten, und gestalten die Arbeitszeiten und den Urlaub der Arbeitnehmenden unter Berücksichtigung der internationalen Normen angemessen.
- Die Lieferant:innen bemühen sich, dafür zu sorgen, dass die Arbeitszeiten nicht zu einer Überlastung führen, auch wenn sie innerhalb der gesetzlich festgelegten Arbeitszeiten liegen.
- Die Lieferant:innen respektieren den Willen der Arbeitnehmenden bei der Durchführung von Überstunden und zahlen ihnen einen Ausgleich für Überstunden gemäß den örtlichen Gesetzen.
Angemessenes Management bezieht sich auf Folgendes.
- Die Anzahl der geplanten Arbeitstage pro Jahr darf die gesetzliche Höchstgrenze nicht überschreiten.
- Die Wochenarbeitszeit einschließlich Überstunden (jedoch ohne Katastrophen und andere unvermeidbare Notfälle und Krisen) darf die gesetzliche Höchstgrenze nicht überschreiten.
- Die Lieferant:innen gewähren den Arbeitnehmenden das Recht auf bezahlten Jahresurlaub, Mutterschaftsurlaub und Urlaub zur Kinderbetreuung.
- Die Lieferant:innen gewähren die gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten.
- Die Lieferant:innen führen körperliche und geistige Untersuchungen durch, um die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen.
Die Lieferant:innen gewähren den Arbeitnehmenden Arbeitszeiten, Urlaub und Pausen in angemessener Weise auf der Grundlage der Gesetzgebung des jeweiligen Landes. Die Lieferant:innen berücksichtigen auch die internationalen Normen. So ist beispielsweise im Übereinkommen über die Begrenzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich, 1919 (Nr. 1), und im ILO- Übereinkommen über die Regelung der Arbeitszeit im Handel und in Büros, 1930 (Nr. 30), beides internationale Normen, festgelegt, dass die Wochenarbeitszeit 48 Stunden pro Woche einschließlich Überstunden nicht überschreiten darf, außer in Notfällen oder Krisen. Auch im ILO-Übereinkommen über den wöchentlichen Ruhetag in gewerblichen Betrieben, 1921 (Nr. 14), und im ILO-Übereinkommen über die wöchentliche Ruhezeit im Handel und in Büros, 1957 (Nr. 106), ist festgelegt, dass für jeweils sieben Arbeitstage mindestens ein Tag (24 Stunden oder mehr) Urlaub gewährt werden muss (d. h., die Arbeitnehmenden dürfen nicht länger als sechs Tage hintereinander arbeiten). Darüber hinaus wurde die ILO-Empfehlung zur Verkürzung der Arbeitszeit, 1962 (Nr. 116), verabschiedet, die als Sozialnorm zur Verwirklichung des ILO-Übereinkommens über die Verkürzung der Arbeitszeit auf vierzig Stunden wöchentlich, 1935 (Nr. 47), erlassen wurde. Einige Industrienormen begrenzen die Arbeitszeit, einschließlich Überstunden, auf 60 Stunden pro Woche.
(I-7) Respektierung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen
- Die Lieferant:innen halten sich an die lokale Gesetzgebung und das Recht der Arbeitnehmenden, sich gewerkschaftlich zu organisieren, respektieren, um Verhandlungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden über die Arbeitsumgebung und das Lohnniveau zu ermöglichen.
- Die Lieferant:innen respektieren das Recht aller Arbeitnehmenden, eine Gewerkschaft ihrer Wahl zu gründen oder ihr beizutreten. Gleichzeitig respektieren die Lieferant:innen das Recht von Arbeitnehmenden, die sich nicht an solchen Aktivitäten beteiligen oder sich ihnen verweigern.
(I-8) Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht in der Lieferkette
- Lieferant:innen, die Rohstoffe und Teile liefern oder Dienstleistungen erbringen, sind verpflichtet bei Bedarf eine menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung durchzuführen, um zu überprüfen, dass keine Verstöße gegen diesen Punkt vorliegen.
Lieferant:innen, mit denen NDBS direkt Geschäfte tätigt, sind gegenüber den Lieferant:innen, die ihre vorgelagerte Lieferkette bilden, dafür verantwortlich, die Anforderungen in Bezug auf Menschenrechtsfragen zu vermitteln und auf deren Einhaltung zu drängen sowie den Stand der Einhaltung zu überprüfen, einschließlich der Frage, ob Verstöße vorliegen oder nicht (in diesem Leitfaden bedeutet „die Lieferant:innen, die ihre vorgelagerte Lieferkette bilden“ die Lieferant:innen und Unterauftragnehmer:innen Ihres Unternehmens).
Die „OECD Due Diligence Guidance for Responsible Business Conduct“ (OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht für verantwortungsbewusstes unternehmerisches Handeln) empfiehlt, dass Unternehmen eine risikobasierte Sorgfaltsprüfung durchführen, um negative Auswirkungen in ihren Unternehmen und Lieferketten zu vermeiden und zu beheben.
(I-9) Förderung von „Technologie, die auf hohen ethischen Standards beruht“.
- Neue Technologien wie die künstliche Intelligenz (KI) müssen die geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten, für den Schutz und die Verwaltung von Daten unter Achtung der Menschenrechte und der Natur verantwortlich sein und angemessen genutzt werden.
- Bei der Verwendung dieser Technologien für Transaktionen mit NDBS sollten insbesondere die folgenden Punkte beachtet werden.
- Überprüfen Sie das Ausmaß negativer Auswirkungen, wie z. B. ungerechte Diskriminierung aufgrund von Algorithmen und Datenverzerrungen, und ergreifen Sie entsprechende Maßnahmen.
- Es sollte so weit wie möglich versucht werden, die Grundlage des Urteils darzustellen, die zu den Ergebnissen des KI-Urteils geführt hat.
- Es ist sicherzustellen, dass Daten, die für das Lernen, verwendet werden wie z. B. KI, mit geeigneten Mitteln gewonnen werden.
Beim Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) und anderen neuen Technologien muss die Symbiose zwischen Mensch und Natur erhalten bleiben. Dazu ist es notwendig, Forschung und Entwicklung, Nutzung und gesellschaftliche Umsetzung dieser neuen Technologien mit hohen ethischen Standards zu betreiben.
(I-10) Ordnungsgemäße Unterweisung der Sicherheitskräfte
Lieferant:innen, die Sicherheitskräfte zum Schutz von Unternehmenseigentum oder -projekten einsetzen, sind verpflichtet die Sicherheitskräfte anzuweisen und zu kontrollieren, um zu verhindern, dass sie ihre Macht missbrauchen, was zu Folgendem führen kann:
- Verstoß gegen das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
- Schädigung von Leib und Leben
- Beeinträchtigung des Vereinigungsrechts und der Vereinigungsfreiheit
(I-11) Rechtmäßiger Erwerb von Böden, Wäldern und Gewässern
Lieferant:innen haben die Verantwortung, beim Erwerb, der Erschließung oder der Nutzung von Böden, Wäldern und Gewässern, die die Lebensgrundlage der Menschen sichern, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.