NTT DATA Business Solutions

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit der NTT DATA Business Solutions AG sowie für die Bestellung und Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch unser Unternehmen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der NTT DATA Business Solutions AG, sowie gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, (nachfolgend „NDBS“) und dem Lieferanten von Waren und Dienstleistungen (nachfolgend „Lieferant“) für deren Bestellung und Bezug durch NDBS. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft nur zu einem Zwecke abschließen, der weder ihren gewerblichen noch ihren selbstständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann.

1.2. Mit Annahme und Ausführung eines Auftrags und/oder einer Bestellung erkennt der Lieferant diese AEB in der im Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung an. Entgegenstehende und/oder abweichende AGB des Lieferanten werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch NDBS bei Vertragsschluss schriftlich zugestimmt; in diesem Fall sowie bei gesonderter Vereinbarung besonderer Bedingungen für bestimmte Bestellungen gelten die AEB nachrangig und ergänzend. Die AEB gelten auch dann, wenn der Vertrag von dem Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von den AEB abweichenden Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos ausgeführt wird. Die Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten durch NDBS bedeutet keine Zustimmung zu allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Lieferanten. Auch ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mit widersprechenden Erklärungen des Lieferanten stellt keine entsprechende Zustimmung dar.

1.3. Die AEB gelten für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten, auch wenn NDBS den Lieferanten zukünftig nicht mehr ausdrücklich darauf hinweist.

2. Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind in der nachstehenden Rangfolge:der Auftrag,

  1. die Leistungsbeschreibung,
  2. diese AEB,
  3. der Code of Conduct für Lieferanten in seiner jeweils gültigen Fassung;

3. Vertragsschluss

3.1 Der Vertragsschluss sowie alle Vereinbarungen, die zwischen NDBS und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, haben schriftlich zu erfolgen.

3.2 Rechtswirksam sind nur vom Einkauf der NDBS oder eines verbundenen Unternehmens schriftlich getätigte Bestellungen, Abrufe, Kontrakte usw. (nachfolgend „Auftrag“ genannt) bzw. sonstige Willenserklärung. Der Schriftform genügen auch auf elektronischer Basis in Textform übermittelte Erklärungen.

3.3 Soweit NDBS einen Rahmenvertrag geschlossen hat, der die Anwendbarkeit dieser AEB vorsieht, sind die mit der NDBS weltweit verbundenen Unternehmen, gemäß §§ 15 ff. AktG, durch diesen Rahmenvertrag begünstigt und damit abrufberechtigt.

3.4. Der Lieferant hat einen Auftrag fachlich zu prüfen und NDBS schriftlich zu bestätigen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf entsprechende Abweichungen von den Anfrageunterlagen schriftlichen und ausdrücklich hinzuweisen.

4. Leistungsumfang

4.1 Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung.

4.2 Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Er garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.

4.3 Die Durchführung der bestellten Lieferungen und Leistungen durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch NDBS.

4.4 Der Lieferant wird Zeichnungen, Daten und sonstige Dokumentationsunterlagen in Übereinstimmung mit den NDBS Erfordernissen, Vorschriften und Richtlinien erstellen. Der Lieferant ist im Falle von Unklarheiten verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn alle notwendigen Informationen zu beschaffen. Bei der Dokumentation verwendete EDV-Systeme und Programme werden durch NDBS festgelegt. Der Lieferant ist verpflichtet, vor Beginn bzw. Ausführung der Auftragsleistung entsprechende Informationen einzuholen.

4.5 Der Lieferant wird auf NDBS Anforderung Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.

4.6 NDBS ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zu regeln. NDBS kann Änderungen des Liefergegenstands auch nach Vertragsschluss, soweit dies dem Lieferanten objektiv zumutbar ist, verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich zu regeln.

4.7 Der Lieferant ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die von NDBS gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung/Lieferung hat, NDBS unverzüglich schriftlich mitzuteilen und NDBS Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

4.8 Beabsichtigt der Lieferant die Produktion und/oder Lieferung von Ersatzteilen einzustellen, so ist NDBS hiervon zu unterrichten und Gelegenheit zu einer letzten Bestellung vor der Einstellung zu geben.

5. Preise und Lieferbedingungen

5.1 Für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erhält der Lieferant die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe der in der Bestellung getroffenen Regelungen. Die in der Bestellung genannten Preise oder Höchstpreise (Gesamtnetto) sind verbindlich und bindend.

5.2. Die Lieferungen haben, soweit in dem Vertrag kein anderer Erfüllungsort schriftlich vereinbart ist, am Geschäftssitz von NDBS zu erfolgen (Bringschuld) und sind vom Lieferanten auf dessen Kosten gegen Transportschäden, falsche Ver- oder Entladung sowie Diebstahl zu versichern. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung in allen Fällen frei Haus zum vereinbarten Bestimmungsort bzw. bei Lieferungen aus dem Ausland gilt die Lieferklausel „DDP excl. VAT“ (Incoterms 2020) zum vereinbarten Bestimmungsort, Incoterms 2020. Die Einfuhrumsatzsteuer wird von NDBS bezahlt.

5.3 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein oder Leistungsnachweis beizufügen und enthalten folgendes:

  • Nummer und Datum des Auftrages
  • Nummer und Datum des Lieferscheines/Leistungsnachweises
  • Datum der Absendung/Leistungserbringung
  • Angaben über Art und Umfang der Lieferung/Leistung
  • Versandart

5.4 Waren sind so zu verpacken, dass Schäden bei Transport und Ladevorgängen vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten, auch hinsichtlich der Transport- und Produktverpackung, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant versichert, dass sämtliche Verpackungen gesetzesgemäß bei einem entsprechenden Systemanbieter lizenziert und gemeldet sind und die Abgaben dafür vollständig und ordnungsgemäß gezahlt werden.

5.5 Kosten für Rücksendungen innerhalb der Gewährleistungszeit trägt der Lieferant. NDBS sendet Rücksendeware unfrei an den Lieferanten zurück.

5.6 Im Preis sind die Kosten für eventuell anfallende Installations-, Integrations- und Transferierungsarbeiten enthalten, sofern diesbezüglich keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

5.7 Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht geschuldet, sofern dies nicht zuvor schriftlich vereinbart wurde.

5.8 Ist die Abrechnung von Leistungen nach Stunden- oder Tagessätzen vereinbart, werden Reise- und Wartezeiten sowie Reisekosten nicht gesondert vergütet, soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart.

5.9 Der Lieferant wird der NDBS und den mit ihr gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen seine Leistungen jeweils zu den günstigsten Konditionen anbieten, die er weltweit der NDBS selbst und/oder einem mit der NDBS verbundenen Unternehmen für im Hinblick auf Menge, Qualität und Marktverhältnisse vergleichbare Leistungen gewährt.

6. Rechnung und Zahlungsbedingungen

6.1 Die Rechnungsstellung erfolgt nach vollständiger Leistungserbringung.

6.2 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Hinzu kommen gegebenenfalls Umsatzsteuern in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

6.3 Rechnungen sind ausschließlich an die in der Bestellung ausgewiesenen Rechnungsanschrift zu senden. Der Lieferant hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere dem UStG entsprechen. Grundsätzlich ist je Bestellung eine Rechnung zu erstellen. Auf der Rechnung sind zwingend anzugeben die Bestellnummer und die Bestellpositionen. Abrechnungsnachweise (z.B. Lieferscheine, Leistungsnachweise, Aufmaß) sind der jeweiligen Rechnung beizufügen.

6.4 Bei Fehlen der vorgenannten Angaben und/oder Unterlagen können Rechnungen seitens NDBS nicht bearbeitet werden.  In diesem Fall ist der Lieferant nicht befugt die gegenständliche Forderung gegenüber NDBS geltend zu machen. NDBS behält sich vor, die Rechnung unbezahlt zur Ergänzung bzw. Berichtigung zurückzusenden. Die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall erst nach Eingang der ergänzten bzw. berichtigten Rechnung. Auch wenn NDBS von vorstehendem Vorbehalt keinen Gebrauch macht, hat er eine etwaige Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten.

6.5 Soweit nichts anderes vereinbart, beginnt die Zahlungsfrist mit dem ersten Tag nach Eingang der prüfbaren Rechnung, jedoch nicht vor dem Tag der Erfüllung des Vertrages. Die Zahlungsfrist beträgt 60 Kalendertage. Auf Zahlungen innerhalb von

30 Tagen gewährt der Lieferant 2% Skonto und innerhalb von 14 Tagen 3% Skonto, falls nichts anderes bestimmt ist. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrags beim Zahlungsinstitut der NDBS. Die Zahlung erfolgt auf das Geschäftskonto des Lieferanten. Hierzu hat der Lieferant eine entsprechende Bankverbindung anzugeben. Dies gilt auch für Änderungen der Bankverbindung. Bei vereinbarten Teilleistungen wird die Zahlung erst mit der letzten Lieferung fällig. Dies gilt nicht bei Sukzessivlieferverträgen.

6.6 Soweit der Lieferant Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Zugang dieser Unterlagen bei NDBS voraus.

6.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen NDBS in gesetzlichem Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten gelten nur, soweit diese unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt wurden. NDBS ist berechtigt, Rechnungsbeträge um den Wert zurückgesandter Ware sowie eventueller Aufwendungen und Schadensersatzansprüche zu mindern.

6.8. Forderungen des Lieferanten gegen NDBS können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Stelle der NDBS abgetreten werden. NDBS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag insgesamt oder teilweise an seine verbundenen Unternehmen (vgl. Ziffer 1) abzutreten. Einer Zustimmung des Lieferanten hierzu bedarf es nicht.

7. Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag

7.1 Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

7.2 NDBS ist von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung aufgrund der durch die höhere Gewalt eingetretenen Verzögerung für NDBS unverwendbar geworden ist.

7.3 NDBS ist berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

7.4 Ein Rücktrittsrecht für NDBS besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden.

7.5 NDBS kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant einem mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrags befassten Mitarbeiter von NDBS oder Beauftragten oder in dessen Interesse einem Dritten Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, verspricht, anbietet oder gewährt.

7.6 Ebenso kann NDBS vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten, wenn der Lieferant gegen den Code of Conduct oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt.

7.7 Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.

8. Gefahrübergang, Dokumente

8.1. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Annahme der Lieferung durch NDBS an deren jeweiligen Lieferort (im Haus). Die Annahme der Lieferungen erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten der NDBS.

8.2. Die Abnahmebereitschaft der Leistungen gilt als gegeben, wenn die Leistungen im Praxisbetrieb fehlerfrei genutzt werden. Dies setzt voraus, dass alle vom Lieferanten erbrachten Lieferungen und Leistungen abnahmebereit übergeben werden und dies vom Lieferanten gegenüber NDBS schriftlich mitgeteilt wird, alle Bestandteile der Lieferungen und Leistungen gemäß den vertraglichen Anforderungen bzw. sonstigen Vereinbarungen ohne Funktionseinschränkungen vollumfänglich genutzt werden können, alle erforderlichen Tests durch NDBS durchgeführt wurden und die Interoperabilität (einschließlich Schnittstellen) mit der Systemumgebung von NDBS bzw. dem jeweiligen Kunden sichergestellt ist.

8.3 Vor der Abnahme muss der Lieferant NDBS die Möglichkeit einräumen, die Dienste (einschließlich einzelner Funktionen) mindestens 8 Wochen lang zu testen, z. B. Integrationstest, Benutzerakzeptanztest.

8.4 Alle Abnahmen erfolgen durch eine schriftliche Bestätigung oder mittels eines von den Parteien zu unterzeichnenden Abnahmeprotokolls oder Einweisungsprotokoll. Eine fiktive Abnahme findet nicht statt.

8.5 Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster u.ä., die dem Lieferanten von NDBS überlassen werden, bleiben im Eigentum von NDBS. Der Lieferant hat diese ohne Aufforderung nach der Erfüllung seiner Leistung unverzüglich an NDBS herauszugeben. Diese Unterlagen dürfen von dem Lieferanten nur zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber NDBS verwendet werden.

9. Leistungs- und Liefertermine

Es gelten die in der Bestellung vereinbarten Termine. Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind alle genannten Termine Fixtermine.

10. Mängelhaftung und Gewährleistung

10.1 NDBS stehen die gesetzlichen Ansprüche bei Sach- und Rechtsmängeln („Mängel“) der Ware oder der erbrachten Leistungen sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten zu, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10.2 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen insbesondere dafür, dass seine Lieferungen oder Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf NDBS die in der Bestellung vereinbarte Beschaffenheit haben. In jedem Fall gelten diejenigen Beschreibungen als Beschaffenheitsvereinbarung, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – zum Gegenstand der jeweiligen Bestellung geworden sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Beschreibung von NDBS, dem Lieferanten oder von einem Dritten/Hersteller stammt.

10.3 Werden Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt oder treten sie während der jeweils geltenden Verjährungsfristen auf, so hat der Lieferant auf seine Kosten nach Wahl von NDBS entweder die Mängel innerhalb einer von NDBS gesetzten angemessenen Frist zu beseitigen (Nachbesserung) oder eine neue mangelfreie Lieferung oder Leistung zu erbringen (Nachlieferung).

10.4 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, ist NDBS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, eine Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen oder den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz zu verlangen.

10.5 Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für NDBS unzumutbar (z.B. wegen besonderer Eilbedürftigkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; NDBS wird den Empfänger über diese Umstände unverzüglich und möglichst vor Beginn der Nacherfüllung informieren.

10.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit dem Gefahrübergang und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.7 Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelrüge beim Lieferanten ist die Verjährung der Gewährleistungsansprüche so lange gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche zurückweist, den Mangel für beseitigt erklärt oder in sonstiger Weise die Fortsetzung der Verhandlungen mit NDBS über die Ansprüche verweigert. Im Falle der Ersatzlieferung und Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile neu zu laufen, es sei denn, NDBS musste aufgrund des Verhaltens des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Nachbesserung nur aus Kulanz oder ähnlichen Gründen vornahm.

10.8 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Haftung von NDBS auf Schadensersatz im Falle eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens bleibt unberührt; insoweit haftet NDBS jedoch nur, wenn NDBS erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

10.9. NDBS verzichtet nicht auf Gewährleistungsansprüche durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben.

10.10 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

10.11 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollte NDBS von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen werden, so ist der Lieferant verpflichtet, NDBS von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen auf erstes Anfordern unverzüglich freizustellen und diese abzuwehren. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die NDBS aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dies beinhaltet auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.

11. Nutzungsrechte

11.1. Der Lieferant räumt NDBS an der Software, die zur vertragsgemäßen Erfüllung der Funktionen in seinem Leistungsumfang enthalten ist, das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, uneingeschränkte, übertragbare und mit der vereinbarten Vergütung abgegoltene Recht zur vollen Nutzung ein.

11.2. Der Lieferant garantiert, dass durch die Erbringung der Leistung und die Inanspruchnahme dieser und/oder des hergestellten Werkes keinerlei Rechte Dritter, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Urheberrechte oder Patente verletzt werden. Sämtliche im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen (einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf die Verletzung von Urheberrechten und Patenten) entstandenen Ansprüche Dritter gegen NDBS oder gegen Kunden von NDBS wird der Lieferant abwehren. Der Lieferant hält NDBS und/oder Kunden von NDBS insoweit von jedweden dieser auferlegten Schadensersatzzahlungen oder Verpflichtungen sowie damit verbundenen sonstigen Aufwendungen frei.

11.3. Beide Parteien verpflichten sich darüber hinaus zu sofortiger gegenseitiger Unterrichtung über jegliche Anspruchsbehauptungen Dritter aufgrund von Eigentum oder sonstige Rechtsverletzungen durch die Verwendung von im Rahmen des vorliegenden Vertrages zustande gekommenen Arbeitsergebnissen.

11.4. Insoweit als es sich um eine individuelle Leistung für NDBS oder einen Endkunden handelt, erhält NDBS oder der Endkunde das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare und mit der Vergütung abgegoltene Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere auch das Recht zur vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, Vervielfältigung, Umgestaltung sowie Bearbeitung von Unterlagen einschließlich ihrer Weiterverwertung für Folgeverträge mit Dritten.

11.5. Der Lieferant muss sicherstellen, dass durch entsprechende Verträge mit seinen Mitarbeitern und/oder Subunternehmern die Abtretung und Gewährung von Rechten sowie der Verzicht wie vorstehend beschrieben weder im Widerspruch zu deren Eigentumsrechten steht noch durch derartige Rechte be- oder verhindert wird. Auf Verlangen von NDBS ist der Lieferant verpflichtet, den Abschluss derartiger Verträge nachzuweisen.

11.6. Stellt NDBS dem Lieferanten im Rahmen der Leistungserbringung auch Open-Source Software (nachfolgend „OSS“ genannt) zur Verfügung, hat der Lieferant NDBS frühestmöglich, spätestens jedoch mit Leistungserbringung bzw. Lieferung die OSS-Komponenten sowie die jeweils geltenden Lizenzbestimmungen schriftlich mitzuteilen.

11.7. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche von NDBS im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen Dritter bleiben von vorstehenden Bestimmungen unberührt.

12. Haftungsbeschränkung

12.1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung haftet NDBS auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Umfang der Aufwendungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:

(a) NDBS haftet in vollem Umfang bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Eigenschaft, für die NDBS eine Garantie übernommen hat, jedoch nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder Garantie verhindert werden sollte;

(b) in anderen Fällen: nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) und bis zu den in dem folgenden Unterabsatz genannten Haftungsgrenzen. Die Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne dieser Ziffer 12.1 (b) liegt vor bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Zwecks gefährdet, auf dessen Einhaltung der Partner regelmäßig vertrauen darf.

12.2 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.3 Alle Ansprüche gegen NDBS auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Die Regelungen dieser Ziffer 12.3 gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

13. Vertraulichkeit und Datenschutz

13.1 Nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz verpflichten sich die Parteien, die vor und während der Durchführung des Vertrages erlangten geschützten Informationen der anderen Partei so zu schützen, wie sie ihre eigenen vergleichbaren unternehmensinternen Informationen schützen würden, mindestens aber mit angemessener Sorgfalt. Die empfangende Partei ist nur dann berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben, wenn dies für die empfangende Partei zur Ausübung ihrer Rechte oder zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, und diese Personen ähnlichen Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegen, wie sie im vorliegenden Vertrag festgelegt wurden. Kopien geschützter Informationen, die sich auf die andere Partei beziehen, müssen – soweit dies technisch möglich ist – alle Hinweise oder Anmerkungen zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter enthalten, die auch auf dem Originaldokument enthalten sind.

13.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Auftrags auf unbestimmte Zeit.

13.3 Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen, Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Teile usw., ob verkörpert, elektronisch, mündlich oder auf andere Weise erlangt, die er im Rahmen einer Zusammenarbeit direkt oder indirekt von NDBS oder deren Kunden erhält, vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag zu verwenden. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Unterlagen, Daten, Tabellen etc. nach Ablauf oder Beendigung des Vertrages unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben

13.4 Der Lieferant hat die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Der Lieferant wird personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen und sonstigen anwendbaren Schutzvorschriften behandeln. Die abschließende Regelung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen einer etwaigen Auftragsverarbeitung ergibt sich aus einem zwischen den Parteien abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvertrag.

14. Auditrechte

14.1 NDBS ist berechtigt, sich durch geeignete Audits von der Einhaltung der Verpflichtungen des Lieferanten aus einer Bestellung, einschließlich der nach diesen AEB bestehenden Verpflichtungen, zu überzeugen („Audit“), wenn

  1. NDBS tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat, dass der Lieferant gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesen AEB verstößt, oder
  2. ein Endkunde ein Audit des Lieferanten verlangt.

14.2 Ein Audit in den Geschäftsräumen des Lieferanten findet unter ständiger Aufsicht von kompetenten Mitarbeitern des Lieferanten statt. Der Lieferant stellt sicher, dass die jeweiligen Mitarbeiter im Falle eines Audits zum Zeitpunkt des Audits verfügbar sind. Wenn NDBS ein solches Audit durchführen möchte, stellt der Lieferant NDBS unverzüglich die für den Umfang des Audits erforderlichen und angeforderten Informationen zur Verfügung. NDBS wird sich bemühen, Störungen des Geschäftsbetriebes des Lieferanten nach besten Möglichkeiten zu vermeiden.

14.3 Der Lieferant stellt sicher, dass NDBS das Auditrecht auch gegenüber den Sublieferanten des Lieferanten zusteht.

14.4 NDBS ist berechtigt, einen unabhängigen Dienstleister, der kein Wettbewerber des Anbieters ist und zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, mit der Durchführung des Audits zu beauftragen.

14.5 Die Kosten eines Audits werden von NDBS getragen, es sei denn, das Audit beweist, dass der Lieferant seine vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verletzt hat.

15. Verpflichtung zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Der Lieferant hat eine Betriebshaftpflicht- und eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft mit ausreichender finanzieller Stabilität abzuschließen, während der Laufzeit einer Bestellung aufrechtzuerhalten und NDBS das Bestehen des vorgenannten Versicherungsschutzes jederzeit auf Verlangen nachzuweisen. Die Höhe des Versicherungsschutzes muss dem jeweiligen Auftrag angemessen sein und mindestens den typischerweise zu erwartendem Schaden abdecken.

16. Inkrafttreten

Sofern nichts anderes bestimmt ist, tritt der Vertrag mit dem Datum der Unterzeichnung oder der Annahme des Angebots in Kraft mithilfe der Bestellung, spätestens jedoch mit der Bereitstellung der Software und / oder der Erbringung der Dienstleistung durch den Lieferanten aufgrund einer von NDBS erteilten Bestellung.

17. Beendigung und Kündigung

17.1 Der Einzelvertrag endet mit der Erbringung der darin beschriebenen Leistung, gegebenenfalls durch deren Abnahme durch NDBS oder deren Kunden, oder mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit.

17.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat NDBS das Recht, einen Auftrag mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu kündigen.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, finden keine Anwendung. Sofern von diesen AEB Abschriften in anderen Sprachen als deutsch gefertigt worden sein sollten, ist einzig die deutsche Fassung für NDBS und den Lieferanten verbindlich.

18.2 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform im Sinne dieser AEB wird auch durch E-Mail und Fax gewahrt.

18.3 Erfüllungsort ist Bielefeld. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen NDBS und dem Lieferanten bestehenden Vertragsverhältnis ist Bielefeld, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

18.4 Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.