Zunächst galt das Gesetz für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiter:innen, damit betraf es primär Konzerne und Grossunternehmen. Ab dem 1. Januar 2024 wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes aber deutlich ausgeweitet: Es gilt dann für alle Unternehmen, die mindestens 1.000 Mitarbeitende beschäftigen.
Die Berechnung der Mitarbeitendenanzahl ist dabei nicht trivial, da inländische Unternehmen neben den regelmässigen Arbeitnehmer:innen in Deutschland zum Beispiel auch
- Leiharbeitende, die länger als sechs Monate im Unternehmen tätig sind,
- ins Ausland entsandte Mitarbeitende sowie
- bei Konzerntöchtern (falls vorhanden) angesiedelte Arbeitnehmende
einkalkulieren müssen. Für ausländische Unternehmen sind hingegen die Mitarbeiter:innen relevant, die in Deutschland tätig sind. Sofern Unternehmen nicht sicher sind, ob sie unter den Anwendungsbereich fallen, sollten sie im Zweifel auf fachkundige Beratung durch einen spezialisierten Juristen zurückgreifen.
Nach derzeitigen Schätzungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird die Ausweitung des LkSG dazu führen, dass ab 2024 rund 4.800 Unternehmen zur Einhaltung des Gesetzes verpflichtet sind. Das Thema wird somit auch für weite Teile der mittelständischen Wirtschaft immer bedeutender.